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LWG -

§ 71 Grundsätze für den Gewässerausbau(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Maßnahmen zum Gewässerausbau haben die im Bewirtschaftungsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele, das Maßnahmenprogramm, die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorgaben der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Bewirtschaftungsziele sowie den Risikomanagementplan nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die durch das für Umwelt zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Grundsätze für den Gewässerausbau zu beachten.

Unterabschnitt 4

Gemeinsame Vorschriften

§ 70 § 72