Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 65 Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung(zu §§ 39 bis 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie setzt den Schadensersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes fest.
Unterabschnitt 2
Ausgleich der Wasserführung