Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz

LWG -

§ 65 Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung(zu §§ 39 bis 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie setzt den Schadensersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes fest.

Unterabschnitt 2

Ausgleich der Wasserführung

§ 64 § 66