Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 33 Außer Betrieb Setzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/33#abs-1 (1) Auf Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser ist § 26 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/33#abs-2 (2) Auf die übrigen Anlagen zur Benutzung von Grundwasser ist § 25 entsprechend anzuwenden.