Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 15 Bewilligung(zu § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.