Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 125 Überleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/125#abs-1 (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren sind nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/125#abs-2 (2) Eine Genehmigung, die vor dem 16. Juli 2016
1. nach § 99 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 22 fort,
2. nach § 58 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 57 Absatz 2 fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/125#abs-3 (3) Eine Erlaubnis, die vor dem 16. Juli 2016 nach § 44 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, gilt fort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/125#abs-4 (4) Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten bis zum Inkrafttreten von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen entsprechenden Verordnungen fort. § 35 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen. § 83 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/125#abs-5 (5) Heilquellen, die auf Grund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind oder deren Gemeinnützigkeit auf Grund bisherigen Rechts festgestellt ist, gelten als anerkannte Heilquellen nach § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.