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LWG -

§ 120 Fähren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/120#abs-1 (1) Die Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes bedarf der Genehmigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/120#abs-2 (2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit auf Grund staatlicher oder sonstiger Fährrechte (Fährregal, Fährgerechtigkeit, Fährgerechtsame) eine Fähre rechtmäßig betrieben wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/120#abs-3 (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder der Unzuverlässigkeit des Unternehmers ihr entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/120#abs-4 (4) Die Fährrechte des Landes sind aufgehoben; sonstige Fährrechte können durch Erklärung des Inhabers aufgehoben werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/120#abs-5 (5) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Betriebs- und Beförderungspflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse im Rahmen des dem Unternehmen Zumutbaren zu regeln.

§ 119 § 121