Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung der Polizei

LVOPol

§ 21 Auswahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/21#abs-1 (1) Die Bewerbungstermine für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/21#abs-2 (2) Erfüllen die Bewerberinnen und Bewerber die in § 20 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen, legt die Behördenleitung die Bewerbungen um Zulassung zur Ausbildung zum Laufbahnabschnitt III dem für Inneres zuständigen Ministerium vor. Bewerbungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, weist der Dienstvorgesetzte schriftlich zurück.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/21#abs-3 (3) Zur Feststellung, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III geeignet sind, wird ein mehrstufiges Auswahlverfahren durchgeführt. Hierbei findet die aktuelle dienstliche Beurteilung Berücksichtigung. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/21#abs-4 (4) Die Teilnahme am Auswahlverfahren ist in der Personalakte zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/21#abs-5 (5) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können das Auswahlverfahren zweimal wiederholen. § 20 Satz 1 Nummer 3 ist zu beachten.

§ 20 § 22