Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz
LStVGArt 52 Hinweis auf die Bekanntmachung
Stand: 25.08.2026
Die Gemeinden haben auf die Bekanntmachung ihrer Verordnungen und von Verordnungen des Landkreises oder Landratsamts, die im Gemeindegebiet gelten, in ortsüblicher Art hinzuweisen, sofern die Verordnungen nicht in einem Amtsblatt amtlich bekanntgemacht werden.