Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz

LStVG

Art 53 Mitteilungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Verordnungen der Gemeinden, Landkreise und Landratsämter sind, wenn sie nicht in Amtsblättern amtlich bekanntgemacht werden, in amtlich beglaubigter Abschrift dem Amtsgericht, der Staatsanwaltschaft und der örtlichen Polizeidienststelle mitzuteilen, in deren Bezirk oder Dienstbereich die Verordnung gilt.

Art 52 Art 54