Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz
LStVGArt 53 Mitteilungen
Stand: 25.08.2026
Verordnungen der Gemeinden, Landkreise und Landratsämter sind, wenn sie nicht in Amtsblättern amtlich bekanntgemacht werden, in amtlich beglaubigter Abschrift dem Amtsgericht, der Staatsanwaltschaft und der örtlichen Polizeidienststelle mitzuteilen, in deren Bezirk oder Dienstbereich die Verordnung gilt.