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LStVG

Art. 45 Rechtmäßigkeit und Angabe der Rechtsgrundlage

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/45#abs-1 (1) Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/45#abs-2 (2) In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.

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