Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz
LStVGArt. 45 Rechtmäßigkeit und Angabe der Rechtsgrundlage
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/45#abs-1 (1) Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/45#abs-2 (2) In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 45 LStVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 13.05.2022 – 8 N 19.2035, 8 N 19.2037Zitiert von 5
- VGH Bayern, 13.05.2022 – 8 N 19.2038, 8 N 19.2039Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.