Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz
LStVGArt 45 Rechtmäßigkeit und Angabe der Rechtsgrundlage
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/45#abs-1 (1) Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/45#abs-2 (2) In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.