(1) Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
(2) In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
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(1) Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
(2) In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.