nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 45 LStVG (Bayern) — Rechtmäßigkeit und Angabe der Rechtsgrundlage

Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.

(2) In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.