Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz

LStVG

Art 41 Feldgefährdung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/41#abs-1 (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer das Eigentum anderer in Feld und Flur dadurch gefährdet, daß er

1. Vieh oder Hausgeflügel außerhalb genügend umschlossener Grundstücke ohne ausreichende Aufsicht oder Sicherung läßt,

2. Tauben, ausgenommen Brieftauben, zur Saat- oder Erntezeit nicht eingeschlossen hält,

3. vor beendeter Ernte über bestellte Grundstücke Vieh treibt,

4. fremde Grundstücke abgräbt oder abpflügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/41#abs-2 (2) Die Gemeinden und Landkreise können die Saat- und Erntezeit durch Verordnung näher bestimmen.

Art 40 Art 42