Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

DVLStHV

§ 14 Anzeige von Veränderungen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.09.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/14#abs-1 (1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/14#abs-2 (2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1 aufgeführten Veränderungen des Versicherungsvertrags beim Versicherer einzuholen.

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