Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen

LSonGebV

§ 10 Übergangsregelung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSonGebV/10#abs-1 (1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSonGebV/10#abs-2 (2) Auf Sondernutzungen im Sinne des Absatzes 1, für die keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSonGebV/10#abs-3 (3) Vor Erlaß dieser Gebührenordnung festgesetzte, wiederkehrende Gebühren können dem Gebührentarif dieser Verordnung angepaßt werden.

§ 9 § 11