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LSeilbG

§ 11 Eröffnung des Betriebes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSeilbG/11#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörde kann für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebes eine Frist setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSeilbG/11#abs-2 (2) Die Eröffnung des Betriebes bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1. bei der Abnahme durch anerkannte Sachverständige oder zugelassene Stellen festgestellt ist, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist,

2. die Nebenbestimmungen der Genehmigung sowie des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erfüllt sind,

3. ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind,

4. der Unternehmer ausreichend versichert ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSeilbG/11#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSeilbG/11#abs-4 (4) Für sicherheitsrelevante Erweiterungen und Änderungen der Anlagen und des Betriebes der Seilbahn gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 10 § 12