Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 66 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Durch den Betrieb der Fahrzeuge dürfen keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche, Rauch, Abgas oder Gerüche sowie sonstige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herbeigeführt werden, die bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs vermeidbar sind. Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

§ 65 § 67