Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 66 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
Stand: 02.08.2026
Durch den Betrieb der Fahrzeuge dürfen keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche, Rauch, Abgas oder Gerüche sowie sonstige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herbeigeführt werden, die bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs vermeidbar sind. Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.