Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 39 Besatzung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/39#abs-1 (1) Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach ihrer Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schifffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/39#abs-2 (2) Jedes Besatzungsmitglied muss im Besitz eines auf seinen Namen lautenden Schifferdienstbuches entsprechend der Binnenschiffspersonalverordnung sein. Für Besatzungsmitglieder, die mit ihrem Fahrzeug ausschließlich auf den isolierten schiffbaren Landesgewässern oder einem geografisch abgegrenzten Gebiet der schiffbaren Landesgewässer fahren, können abweichend von Satz 1 Schifferdienstbücher von der oberen Verkehrsbehörde erteilt und kontrolliert werden. Der Antrag auf Erteilung ist unter Vorlage eines Tauglichkeitsnachweises nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bei der oberen Verkehrsbehörde zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/39#abs-3 (3) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen nach § 40 Abs. 1 wird die Mindestbesatzung durch die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission entsprechend Größe, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatzbereich des Fahrzeugs nach den Richtwerten der Binnenschiffspersonalverordnung festgelegt. Die Mindestbesatzung wird von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde in der Zulassung vermerkt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/39#abs-4 (4) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 38 § 40