Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 37 Schallgeräte
Stand: 02.08.2026
Jedes gewerblich genutzte Fahrzeug muss mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht im Bereich des Abschnitts 9 dieser Verordnung.