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LSDV

§ 7 Zulassung zur Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/7#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/7#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

ein Identitätsnachweis des Prüflings und

Bescheinigungen über die Teilnahme an der schulischen und praktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/7#abs-3 (3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.

Einzelnorm

§ 6 § 8