Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 14 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/14#abs-1 (1) Die schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
1.
sehr gut (1)
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2)
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3)
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht,
5.
mangelhaft (5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (6)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/14#abs-2 (2) Eine ohne ausreichende Begründung nicht abgelieferte Prüfungsarbeit wird mit ungenügend bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/14#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss beschließt die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen. Die oder der Vorsitzende teilt den Lehrgangsteilnehmenden das Prüfungsergebnis im Anschluss an die Prüfung mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/14#abs-4 (4) Eine Gesamtbewertung erfolgt nicht.
Einzelnorm