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LSDV

§ 14 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/14#abs-1 (1) Die schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

1.

sehr gut (1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2.

gut (2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

3.

befriedigend (3)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4.

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen

noch entspricht,

5.

mangelhaft (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt,

dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in

absehbarer Zeit behoben werden können,

6.

ungenügend (6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die

Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht

behoben werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/14#abs-2 (2) Eine ohne ausreichende Begründung nicht abgelieferte Prüfungsarbeit wird mit ungenügend bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/14#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss beschließt die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen. Die oder der Vorsitzende teilt den Lehrgangsteilnehmenden das Prüfungsergebnis im Anschluss an die Prüfung mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/14#abs-4 (4) Eine Gesamtbewertung erfolgt nicht.

Einzelnorm

§ 13 § 15