Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 93 Urteilsformel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/93#abs-1 (1) In dem Falle des § 67 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/93#abs-2 (2) In den Fällen des § 67 Nummer 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/93#abs-3 (3) In den Fällen des § 67 Nummer 4 Buchstaben a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/93#abs-4 (4) In dem Fall des § 67 Nummer 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.