Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 92 Bekleidung mehrerer Ämter
Stand: 26.08.2026
Sind Richterinnen und Richter zugleich Beamte, so sind für ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Vorschriften für Richterinnen und Richter anzuwenden.