Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 89 Einleitung des Verfahrens
Stand: 26.08.2026
Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 67 Nummer 3 durch einen Antrag des Justizministeriums, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in Fällen des § 67 Nummer 4 statt.