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§ 89 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Einleitung des Verfahrens

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 67 Nummer 3 durch einen Antrag des Justizministeriums, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in Fällen des § 67 Nummer 4 statt.