Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 83 Zulässigkeit der Revision
Stand: 26.08.2026
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhängt hat.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm, 26.04.2017 – 1 DGH 5/2016Dienstgerichtliches Verfahren: Unzuständigkeit des Dienstgerichts für Anträge auf Registrierung von Schriftsätzen bei einem Strafsenat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
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