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LRiStaG

§ 81 Erweiterte Zuständigkeit des Dienstgerichts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/81#abs-1 (1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Justizministeriums durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Einbehaltung des Ruhegehalts, die Abordnung sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Beschluss ist dem Justizministerium und der Richterin oder dem Richter zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/81#abs-2 (2) Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Einbehaltung des Ruhegehalts sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen kann das Dienstgericht nach Anhörung des Justizministeriums auch von Amts wegen anordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/81#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/81#abs-4 (4) Bei veränderten Umständen kann die Richterin oder der Richter die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beantragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/81#abs-5 (5) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 der Dienstgerichtshof.

§ 80 § 82