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§ 56 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Arbeitsgerichtsbarkeit

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsidialrat besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und

2. drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.

(2) Von den weiteren Mitgliedern muss je eins aus den Landesarbeitsgerichtsbezirken Düsseldorf, Hamm und Köln kommen.