Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 44 Bezirks- und Hauptrichterräte
Stand: 26.08.2026
Die §§ 33 bis 43 gelten für die Bezirks- und Hauptrichterräte entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 44 LRiStaG →
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