Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung
LRSRVAnlage 1 (zu § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 1) - Besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
Stand: 01.09.2026
Für Anlage 1 LRSRV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.