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LRDPV

§ 16 Durchführung des Maßnahmeplanes MANV

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRDPV/16#abs-1 (1) Bei einem Schadensereignis mit Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen löst die integrierte Regionalleitstelle, im Bedarfsfall im Zusammenwirken mit anderen integrierten Regionalleitstellen, den MANV-Alarm lageabhängig, stufenbezogen in einzelnen oder mehreren Rettungsdienstbereichen des Landes Brandenburg aus. Die verfügbaren Einsatz- und Behandlungskapazitäten der Rettungsdienstbereiche sind unter Beachtung von § 15 einzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRDPV/16#abs-2 (2) Über die Verstärkungen des Rettungsdienstes wird im Einzelfall auf der Grundlage des Maßnahmeplanes MANV entschieden. Zur Verstärkung sollen rettungsdienstliche Reserven, Leistungskomponenten benachbarter Rettungsdienstbereiche, Luftrettungsmittel, Einsatzmittel des Katastrophenschutzes und der Feuerwehren, organisationseigene Potenziale der Hilfsorganisationen sowie geeignete Hilfskräfte weiterer Stellen herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRDPV/16#abs-3 (3) Die Durchführung des rettungsdienstlichen Einsatzes gemäß Maßnahmeplan MANV ist durch die rettungsdienstliche Einsatzleitung nach § 17 Absatz 1 anzuweisen und zu koordinieren.

§ 15 § 17