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# § 16 LRDPV (Brandenburg) — Durchführung des Maßnahmeplanes MANV

Landesrettungsdienstplanverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einem Schadensereignis mit Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen löst die integrierte Regionalleitstelle, im Bedarfsfall im Zusammenwirken mit anderen integrierten Regionalleitstellen, den MANV-Alarm lageabhängig, stufenbezogen in einzelnen oder mehreren Rettungsdienstbereichen des Landes Brandenburg aus. Die verfügbaren Einsatz- und Behandlungskapazitäten der Rettungsdienstbereiche sind unter Beachtung von § 15 einzusetzen.

(2) Über die Verstärkungen des Rettungsdienstes wird im Einzelfall auf der Grundlage des Maßnahmeplanes MANV entschieden. Zur Verstärkung sollen rettungsdienstliche Reserven, Leistungskomponenten benachbarter Rettungsdienstbereiche, Luftrettungsmittel, Einsatzmittel des Katastrophenschutzes und der Feuerwehren, organisationseigene Potenziale der Hilfsorganisationen sowie geeignete Hilfskräfte weiterer Stellen herangezogen werden.

(3) Die Durchführung des rettungsdienstlichen Einsatzes gemäß Maßnahmeplan MANV ist durch die rettungsdienstliche Einsatzleitung nach § 17 Absatz 1 anzuweisen und zu koordinieren.

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Zitiervorschlag: § 16 LRDPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRDPV/16

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