nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 6 LRAuszG (Bayern)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die öffentliche Belobigung erfolgt durch Aushändigung eines Belobigungsschreibens des Bayerischen Ministerpräsidenten und Übergabe einer am Band zu tragenden Silbermedaille. Die Silbermedaille zeigt auf der Vorderseite das Bild des Christophorus mit der Umschrift ‚Öffentliche Belobigung für Rettung aus Lebensgefahr‘ und auf der Rückseite das kleine Staatswappen mit der Umschrift ‚Der Bayerische Ministerpräsident‘.

(2) Die öffentliche Belobigung wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.

---

Zitiervorschlag: Art 6 LRAuszG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRAuszG/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
