Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung

LQAV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/2#abs-1 (1) Lehrerqualifikationen im Sinne dieser Verordnung sind Qualifikationen, die zur Aufnahme und Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Ausland berechtigen und durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene und dokumentierte Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/2#abs-2 (2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von den zuständigen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/2#abs-3 (3) Ausbildungsstaat ist der Staat, in dem der Ausbildungsnachweis für eine Lehrerqualifikation erworben oder anerkannt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/2#abs-4 (4) Mitgliedstaat ist ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein durch Abkommen gleichgestellter Staat ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/2#abs-5 (5) Ausgleichsmaßnahmen sind Maßnahmen, die den Ausgleich von Qualifikationsunterschieden, die zwischen der erworbenen und der für das entsprechende Lehramt geforderten Qualifikation bestehen, ermöglichen oder die Eignung für das entsprechende Lehramt feststellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/2#abs-6 (6) Zuständige Stelle für die Anerkennung einer Lehrerqualifikation sowie zur Organisation und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen ist das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung.

§ 1 § 3