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# § 2 LQAV (Brandenburg) — Begriffsbestimmungen

Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lehrerqualifikationen im Sinne dieser Verordnung sind Qualifikationen, die zur Aufnahme und Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Ausland berechtigen und durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene und dokumentierte Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von den zuständigen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.

(3) Ausbildungsstaat ist der Staat, in dem der Ausbildungsnachweis für eine Lehrerqualifikation erworben oder anerkannt wurde.

(4) Mitgliedstaat ist ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein durch Abkommen gleichgestellter Staat ist.

(5) Ausgleichsmaßnahmen sind Maßnahmen, die den Ausgleich von Qualifikationsunterschieden, die zwischen der erworbenen und der für das entsprechende Lehramt geforderten Qualifikation bestehen, ermöglichen oder die Eignung für das entsprechende Lehramt feststellen.

(6) Zuständige Stelle für die Anerkennung einer Lehrerqualifikation sowie zur Organisation und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen ist das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung.

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Zitiervorschlag: § 2 LQAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LQAV/2

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