Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegegesetz

LPflegeG

§ 6 Landespflegeausschuss

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeG/6#abs-1 (1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung wird ein Landespflegeausschuss gebildet. Die Beratung umfasst insbesondere

überregionale Maßnahmen, die aus Feststellungen und Vorschlägen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 resultieren,

die Berücksichtigung pflegewissenschaftlicher Entwicklungen im Angebots- und Hilfesystem und

die Setzung von Impulsen für die Weiterentwicklung der pflegerischen und die Pflege ergänzenden Strukturen und Prozesse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeG/6#abs-2 (2) Der Landespflegeausschuss kann einvernehmlich Empfehlungen abgeben, die von den Verantwortlichen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 angemessen zu berücksichtigen sind. Mehrheitlich gefasste Beschlüsse sollen angemessen berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeG/6#abs-3 (3) Das für Soziales zuständige Ministerium führt die Geschäfte des Landespflegeausschusses. Es kann die Geschäftsführung auf eine andere Landesbehörde seines Geschäftsbereiches übertragen.

§ 5 § 7