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LPflegeG

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeG/13#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich

entgegen § 11 Nummer 1 nicht unverzüglich jeden freiwerdenden öffentlich geförderten Platz meldet,

entgegen § 11 Nummer 2 trotz Vorliegen von Anträgen der Zielgruppe gemäß § 9 Absatz 2 die Pflegeplätze mit Personen belegt, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen,

entgegen § 11 Nummer 3 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeG/13#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro und in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Eine Ahndung des Verstoßes im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt, wenn die Aufnahme des nicht vorrangig Berechtigten aus medizinischer oder pflegerischer Sicht erforderlich und nachgewiesen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeG/13#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der jeweils zuständige Landkreis oder die jeweils zuständige kreisfreie Stadt.

§ 12 § 14