Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 8 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Stand: 30.07.2026
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 LPersVG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2025 – 4 S 9/25Zitiert von 2
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