Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 8 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Stand: 30.07.2026
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Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.