Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
Stand: 30.07.2026
Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.