Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/20#abs-1 (1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei bis sieben Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll mindestens ein Ersatzmitglied berufen werden. Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/20#abs-2 (2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Jeweils eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 19 § 21