Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
LPZVO -§ 5 Zahl der Empfänger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/5#abs-1 (1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der am 1. Januar eines Jahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen des jeweiligen Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes ist in dem Umfang zulässig, in dem die Anzahl der möglichen Empfänger einer Leistungsstufe nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht ausgeschöpft wurde. Die in einem Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 gewährten Leistungsprämien und Leistungszulagen gelten als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage. Sie darf zusammen 150 v. H. des in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/5#abs-2 (2) Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/5#abs-3 (3) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.