Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II
LPO II§ 31 Nichtbestehen der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/31#abs-1 (1) Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist nicht bestanden, wenn
1. die Note der mündlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist
oder
2. die Note der Lehrprobe bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs schlechter als „ausreichend“ ist
oder
3. die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/31#abs-2 (2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.