Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II

LPO II

§ 31 Nichtbestehen der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/31#abs-1 (1) Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist nicht bestanden, wenn

1. die Note der mündlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist

oder

2. die Note der Lehrprobe bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs schlechter als „ausreichend“ ist

oder

3. die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/31#abs-2 (2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 30 § 32