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§ 31 LPO II (Bayern) — Nichtbestehen der Prüfung

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist nicht bestanden, wenn

1. die Note der mündlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist

oder

2. die Note der Lehrprobe bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs schlechter als „ausreichend“ ist

oder

3. die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.

(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.