Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II
LPO II§ 13 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/13#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen können von der Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie
1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen,
2. an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/13#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses, in dringenden Fällen die örtliche Prüfungsleitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/13#abs-3 (3) In dem Fall des Abs. 1 Nr. 1 gilt § 12 Abs. 3, in dem Fall des Abs. 1 Nr. 2 gelten § 12 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 entsprechend.