Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II

LPO II

§ 12 Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/12#abs-1 (1) Können Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Zweite Staatsprüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so haben sie die nicht abgelegten Prüfungsteile innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/12#abs-2 (2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Ärztin (Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin) nachgewiesen wird. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Die örtliche Prüfungsleitung stellt fest, ob eine vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/12#abs-3 (3) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin einen einzelnen Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin die Termine für die Einholung des Themas der schriftlichen Hausarbeit oder der Ablieferung der schriftlichen Hausarbeit ohne genügende Entschuldigung versäumt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/12#abs-4 (4) Ist einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin aus wichtigen Gründen die Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile nicht zuzumuten, so kann das Prüfungsamt auf Antrag das Fernbleiben genehmigen. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. In diesem Fall gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/12#abs-5 (5) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennen konnte. Der Nachweis hierüber ist unverzüglich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu erbringen. Die Geltendmachung solcher Gründe ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/12#abs-6 (6) Scheiden Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nach der Ablegung des Kolloquiums aus dem Vorbereitungsdienst aus, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Haben Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen die Gründe nicht zu vertreten, so haben sie im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst lediglich die ausstehenden Prüfungsteile abzulegen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/12#abs-7 (7) Scheiden Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen vor der Ablegung des Kolloquiums aus dem Vorbereitungsdienst aus, so werden im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst die bereits abgelegten Prüfungsteile angerechnet, wenn der Vorbereitungsdienst nicht länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Ist der Vorbereitungsdienst für eine Dauer von mehr als drei Jahren unterbrochen worden, setzt die Anrechnung bereits abgelegter Prüfungsteile einen entsprechenden Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin und die Zustimmung des Landespersonalausschusses voraus. Bei einer Unterbrechung von mehr als fünf Jahren ist eine Anrechnung ausgeschlossen.

§ 11 § 13