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# § 13 LPO II (Bayern) — Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen können von der Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie

1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen,

2. an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

(2) Die Entscheidung trifft der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses, in dringenden Fällen die örtliche Prüfungsleitung.

(3) In dem Fall des Abs. 1 Nr. 1 gilt § 12 Abs. 3, in dem Fall des Abs. 1 Nr. 2 gelten § 12 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 13 LPO II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/13

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