Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 6 Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung
Stand: 25.08.2026
Die Erste Lehramtsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Erste Staatsprüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde (§ 31) oder eine Fachnote unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 schlechter als „ausreichend“ ist.