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§ 6 LPO I (Bayern) — Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung

Lehramtsprüfungsordnung I

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erste Lehramtsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Erste Staatsprüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde (§ 31) oder eine Fachnote unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 schlechter als „ausreichend“ ist.