Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 106 Lernbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Lernen – Pädagogik bei Lernschwierigkeiten/Lernbeeinträchtigungen)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/106#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von mindestens je 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Pädagogik und Didaktik bei Lernbehinderung; dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/106#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
1. Pädagogische Grundlagen im Förderschwerpunkt Lernen,
2. Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/106#abs-3 (3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/106#abs-4 (4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.