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LPO I

§ 106 Lernbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Lernen – Pädagogik bei Lernschwierigkeiten/Lernbeeinträchtigungen)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/106#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von mindestens je 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Pädagogik und Didaktik bei Lernbehinderung; dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen besonders zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/106#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Grundlegende Kapitel aus

1. Pädagogische Grundlagen im Förderschwerpunkt Lernen,

2. Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/106#abs-3 (3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/106#abs-4 (4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

§ 105 § 107