Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 100 Pädagogik bei Verhaltensstörungen – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/100#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1. mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich heil- und sonderpädagogische Grundlagen,
2. mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei Verhaltensstörungen (einschließlich Förderdiagnostik),
3. mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (einschließlich Förderdiagnostik),
4. mindestens 20 Leistungspunkten aus den Bereichen Psychologie und Soziologie bei Verhaltensstörungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/100#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Heil- und sonderpädagogische Grundlagen,
2. Pädagogik bei Verhaltensstörungen,
3. Didaktik im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,
4. Psychologie und Soziologie bei Verhaltensstörungen (einschließlich Förderdiagnostik).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/100#abs-3 (3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1. Eine Aufgabe aus dem Bereich der Pädagogik bei Verhaltensstörungen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
2. eine Aufgabe aus der Psychologie bei Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung von Förderdiagnostik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.