Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 10 Aufgaben des Prüfungsamts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/10#abs-1 (1) Die Ausschreibung und Durchführung der Prüfung sowie die Feststellung des Prüfungsergebnisses obliegt dem Prüfungsamt. Das Prüfungsamt hat insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit sowie über Anträge auf Nachteilsausgleich zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/10#abs-2 (2) Den Außenstellen können vom Prüfungsamt geeignete Aufgaben übertragen werden.

§ 9 § 11